Betriebsunterbrechungsschaden / Ertragsausfallschaden

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung stellt heutzutage für fast alle Unternehmen eine zwingend erforderliche Ergänzung der Sachversicherung bzw. Inhaltsversicherung dar.

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung sichern sich Unternehmen im Schadenfall gegen Ertragsausfälle ab, die als Folge eines Sachschadens eintreten. Schadenursachen können z.B. Feuer, austretendes Leitungswasser, Sturm, Hagel oder auch Einbruchdiebstahl sein. Versichert wird nicht nur die vollständige Unterbrechung des ganzen Betriebs, sondern schon die Beeinträchtigung der Ertragskraft eines Teilbetriebs.

Gegenstand der Betriebsunterbrechungsversicherung

Gegenstand der Betriebsunterbrechungsversicherung ist der Ertragsausfallschaden, der infolge eines versicherten Sachschadens bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Haftzeit entsteht.

Umfang der Betriebsunterbrechungsversicherung

Maßstab für den Betriebsunterbrechungsschaden oder Ertragsausfallschaden sind die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn, soweit diese auch ohne den Schaden erwirtschaftet worden wären. Betriebswirtschaftlich gemeint ist damit der entgangene Deckungsbeitrag.

Der Deckungsbeitrag ist die Differenz aus Umsatz und variablen Kosten, beinhaltet folglich auch den Gewinn und die fortlaufenden Kosten. Variable Kosten gelten in der Betriebsunterbrechungsversicherung als nicht versichert. Soweit über die variablen Kosten hinaus auch Fixkosten eingespart werden können, mindern diese Einsparungen den Schaden.

Zudem mindern sogenannte Erwirtschaftungen, also Erträge, die das Unternehmen gerade wegen der Unterbrechung erzielt, den Schaden.

Mitunter gelingt es, die betriebliche Leistung und den Umsatz vollständig oder zum größten Teil durch Inkaufnahme zusätzlicher Kosten aufrechtzuerhalten. Der Schaden besteht dann ausschließlich oder im Wesentlichen aus Schadenminderungskosten. Auch diese Schadenminderungskosten sind versichert.

Berechnung des Ertragsausfalls

Zu Feststellung eines entgangenen Deckungsbeitrags ist zunächst ein Leistungs- oder Umsatzausfall zu ermitteln. Dazu vergleicht man den Ist-Umsatz des Unterbrechungszeitraums, längstens bis zum Ende der Haftzeit, mit einem Soll-Umsatz. Letzteren ermittelt man anhand der Umsatzentwicklung in der Zeit vor oder nach dem Unterbrechungszeitraum oder durch Vergleich mit der Unternehmensplanung. Zu berücksichtigen sind saisonale Einflüsse und Wachstumstrends.

Vom entgangenen Umsatz werden zunächst Materialaufwand, variable Energiekosten und andere voll variable Kosten abgezogen. Diese gelten in der Betriebsunterbrechungsversicherung als nicht versicherte Kosten.

Schließlich wird geprüft, ob das Unternehmen auch weitere Kosten wie Raumkosten und Personalkosten als Folge der Betriebsunterbrechung eingespart hat. Auch als Folge der Unterbrechung ersparte Abschreibungen können abzuziehen sein.

Betriebsunterbrechung und Haftzeit

Versicherte Betriebsunterbrechungsschäden beginnen mit dem Eintritt des Sachschadens. Sie endet nach den jeweils geltenden Bedingungen, wenn nicht nur die technische Lieferbereitschaft wiederhergestellt ist, sondern der Betrieb auch wirtschaftlich wieder das normale Niveau erreicht hat, spätestens am Ende der Haftzeit.

Die Haftzeit ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Meistens beträgt sie 12, 24 oder 36 Monate ab dem Eintritt des Sachschadens.

Schadenfeststellung im Sachverständigenverfahren

In der Sachversicherung ist für die Feststellung von größeren Schäden in Deutschland und im benachbarten Ausland in den Bedingungen die Durchführung eines Sachverständigen-Verfahrens vorgesehen. Dieses Verfahren dient zur Objektivierung der Schadenfeststellung.

Nach den Versicherungsbedingungen kann das Sachverständigen-Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen durch die Vertragsparteien beschlossen werden, oder aber auch einseitig vom Versicherungsnehmer gefordert werden. Beide Parteien benennen jeweils den Sachverständigen ihres Vertrauens. Diese beiden Sachverständigen wählen einen Obmann, der im Falle von Uneinigkeit tätig wird.

Die Kosten des jeweiligen Sachverständigen trägt jede Partei selbst, die des Obmannes zur Hälfte; in der Praxis ist es so, dass heute in vielen Versicherungsverträgen Sachverständigenkosten mitversichert sind, so dass die Gesamtkosten vom Versicherer übernommen werden.

Die Funktion des Sachverständigen liegt zum einen in der Beratung des Auftraggebers, zum anderen in der Aufbereitung der für die Schadenfeststellung relevanten Daten. Anschließend erfolgt auf dieser Basis die Ermittlung der Schadenhöhe in der Regel gemeinsam mit dem Sachverständigen der Gegenpartei.

Bei kleineren und mittleren Schäden erfolgt die Schadenfeststellung häufig auch im Beiratsverfahren, in dem nur ein Sachverständiger für beide Parteien tätig wird.